Vorbehaltlich der besonderen Regelungen in der Vertragsurkunde und der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelangt die Norm SIA 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) zur Anwendung.
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Werkverträge der Blumbau AG im Sinne der SIA 118 und falls nicht anders vereinbart Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die vorliegenden AGB stellen einen integrierten Bestandteil des Werkvertrags (Bestellung) zwischen der Blumbau AG und dem Auftraggeber dar. Der Auftraggeber anerkennt diese AGB vollumfänglich. Diesen AGB widersprechende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit Blumbau AG diese ausdrücklich anerkannt hat. Die Bestimmungen des OR gelten als subsidiäre Bestimmungen zu diesen AGB. Jede Abweichung der vertraglichen Vereinbarungen bedarf der gegenseitigen Schriftlichkeit.
2. Preise, Mehraufwand
Wenn nicht vertraglich vereinbart, basieren die Preise der Offerte auf den Zeitpunkt der Angebotsstellung geltenden Kosten (z.B. Stundenansätzen, Materialkosten, Transportkosten und gesetzlichen Abgaben). Stellt die Blumbau AG fest, dass die vereinbarte Ausführung des Werks einen Mehraufwand zur Folge hat, den sie bei der Ausarbeitung der Offerte nicht kannte oder nicht kennen konnte, wird dieser zu den aktuell gültigen Tarifansätzen der Blumbau AG verrechnet. Im Nachtrag gelten die gleichen Konditionen. Der Bauleiter ist laut SIA 118 verpflichtet, diverse Aufgaben vor und während der im Werkvertrag auszuführenden Arbeiten zu erfüllen. Kommt er diesen nicht nach und entstehen der Blumbau AG dadurch Mehraufwand und Mehrkosten, so werden diese an den Auftraggeber als Regie vollumfänglich weitergegeben.
3. Pläne, Berechnungen, Gültigkeitsdauer der Offerten
Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Planunterlagen kostenlos zur Verfügung. Die Blumbau AG haftet nicht für resultierende Schäden oder für den Mehraufwand, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen zur Lieferung von Informationen, Zeichnungen, Berechnungen und Instruktionen nicht nachkommt. Bei Auftragserteilung geht die Blumbau AG davon aus, dass die Baubewilligung – sofern notwendig – vorhanden ist und die Statik die Ausführung des Auftrages ermöglicht. Offerten von Blumbau AG sind während 90 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig, sofern auf der Offerte keine andere Gültigkeitsdauer vermerkt ist.
4. Termine
Baufristen, die im Angebot offeriert werden, entsprechen den mittleren zu erwartenden Leistungen, welche aufgrund der Angebotsunterlagen oder der Besichtigung vor Ort abgeschätzt wurden. Allfällige Terminverzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht verbindlich im Werkvertrag verbindlich festgelegt wurde, richtet sich nach der Verfügbarkeit der Geräte und Fachkräfte.
5. Übergabe
Nach Beendigung des Auftrages wird das Werk durch Blumbau AG dem Auftraggeber übergeben. Mit der Übergabe des Werks gilt dieses als abgenommen. Anlässlich der Übergabe hat der Auftraggeber das Werk auf Mängel zu überprüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen, andernfalls das Werk als vertragsgemäss genehmigt gilt. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Werkes, so gilt dieses im Zeitpunkt der Weigerung als abgenommen.
6. Gewährleistung, Haftung
Die Haftung für Sachmängel richtet sich nach der Norm SIA 118 Art. 172. Die Rechte des Auftraggebers beschränken sich auf Nachbesserung. Für Personen- oder Sachschäden haftet Blumbau AG nur nach Massgabe der Produktehaftpflicht. Eine weitergehende Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden oder Folgeschäden (z.B. für entgangenen Gewinn infolge verspäteter Fertigstellung des Auftrages) wird durch die Blumbau AG, soweit zulässig, wegbedungen.
7. Zahlungsmodalitäten
Erfolgt die Bezahlung per Rechnung, ist der gesamte Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Wird die Zahlungsfrist der fälligen Rechnungen, Akontozahlungen, Schlussrechnungen und Nachträge nicht eingehalten, ist Blumbau AG berechtigt den gewährten Rabatt aus dem Werkvertrag, entsprechend der verspäteten Zahlung verhältnismässig zu kürzen und den Skontorabatt vollständig zurückzufordern. Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 5% vereinbart, der ohne separate Inverzugsetzung geschuldet ist. Streitigkeiten und/oder Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung fälliger Zahlungen.
8. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für das Domizil der Blumbau AG zuständige Gericht. Es gilt das Schweizerische Recht.
9. Spezielles
Sollte sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig erweisen, gilt als vereinbart, was dem angestrebten Zweck rechtmässig entspricht oder möglichst nahekommt. Die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben gültig.
Wallisellen, Januar 2023
Blumbau AG